Inhalt Rg 15 (2009)
Recherche
Lutherische Unverfügbarkeit des Glaubens und Juridifizierung des Naturrechts . Besolds These vom freien Gewissen zu glauben was man will und Staatszweck und Naturrecht seiner Zeit
Industrialisierung als Staatsaufgabe . Zum Verhältnis von Wirtschaft und Staat im Staatsrecht des Vormärz
Staatliche Kapitalhilfe für Unternehmen . Nationalökonomische Konturierungen polizeiwissenschaftlicher Lehren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
Kritik
Riesenschildkröte mit Register. Joachim Ritter, Karlfried Gründer, Gottfried Gabriel, Margarita Kranz (Hg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd.13, Register
Bis in den siebten Grad. Karl Ubl, Inzestverbot und Gesetzgebung. Die Konstruktion eines Verbrechens (300–1100)
De quaestionibus non est disputandum!. Manlio Bellomo, Quaestiones in iure civili disputatae. Didattica e prassi colta nel sistema del diritto comune fra Duecento e Trecento
Mos italicus. Hermann Lange, Maximiliane Kriechbaum, Römisches Recht im Mittelalter, Bd. II: Die Kommentatoren
Fehde – eher breit als stark. Carsten Bernoth, Die Fehde des Sichar. Die Geschichte einer Erzählung in der deutschsprachigen und frankophonen rechtshistorischen und historischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts
Grundgesetz der Adels-und Ständeherrschaft. Petr Kreuz und Ivan Martinovský (Hg.), Vladislavské zrízení zemské a navazující prameny (Svatováclavská smlouva a Zrízení o rucnicích)[Die Wladislawsche Landesordnung und anschließende Quellen (Das St. Wenzels-Abkommen und die Verordnung über die Gewehre)]
Subversive Fußnoten. Jacob Soll, Publishing The Prince. History, Reading, and the Birth of Political Criticism
Der verunstaltete Krieg und die vergessene Kriegserfahrung. Ute Planert, Der Mythos vom Befreiungskrieg. Frankreichs Kriege und der deutsche Süden: Alltag – Wahrnehmung – Deutung 1792–1841
Vom Untertan zum Citoyen. Skadi Krause, Die souveräne Nation. Zur Delegitimierung monarchischer Herrschaft in Frankreich 1788–1789
Internationaler Konflikt und die Entwicklung der modernen Form der Staatsbürgerschaft. Andreas Fahrmeir, Citizenship. The Rise and Fall of a Modern Concept
Abschied vom Recht am Gewerbebetrieb?. Rolf Sack, Das Recht am Gewerbebetrieb. Geschichte und Dogmatik
Ein Fach mit Zukunft. Rezension von: Christoph Link, Kirchliche Rechtsgeschichte. Kirche, Staat und Recht in der europäischen Geschichte von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert
Die fragwürdige Verengung des Genozidbegriffs. Bartolomé Clavero, Genocide or Ethnocide, 1933–2007. How to make, unmake and remake law with words
Ringparabeln. Eva Schumann (Hg.), Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz im »Dritten Reich« und in der Nachkriegszeit
Missbrauchtes Naturrecht. Rezension von: Fabian Wittreck, Nationalsozialistische Rechtslehre und Naturrecht. Affinität und Aversion
Pythia von Plettenberg. Christian Linder, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land
Marginalien
Die Debatten der Geschichtswissenschaft und ihres Begleitboots, der Rechtsgeschichte, um die Legitimität der »Ideengeschichte« liegen nun etwa eine Generation zurück. Damals ging es um die Forderung, Wirtschaft und Gesellschaft, also Wirtschafts- und Sozialgeschichte als Basis des ideellen (um nicht zu sagen: ideologischen) Überbaus ernst zu nehmen. Für die Rechtsgeschichte war dies gleichermaßen für die Überwindung einer sich auf Klassikertexte selbst beschränkenden Dogmengeschichte wie einer von der Geschichte losgelösten, frei schwebenden Ideengeschichte relevant. Dann folgten die Fanale von Kulturgeschichte, Mikrohistorie, Psychohistorie, Gender-Forschung, Zeichen- und Bildgeschichte in immer rascherer Folge, bis schließlich 2007 wieder eine neue Zeitschrift für Ideengeschichte auf den Plan trat. Inzwischen ist wohl allgemein akzeptiert, dass eine Rechtsgeschichte, die sich als historische Disziplin versteht, alle diese Aspekte aufnehmen kann und soll, ohne sich aber einer dieser Richtungen dogmatisch zu verschreiben. Ebenso ist, jedenfalls im Umkreis unseres Instituts, akzeptiert, dass Rechtsgeschichte sich weder in Dienstleistungen für die aktuelle Rechtsdogmatik noch in der Lieferung des Rohstoffs und der Vorgeschichte für andere Zwecke, etwa der Rechtstheorie, erschöpft. Sie wird vielmehr als historisches Fach ihren Ausgangspunkt in der Normorientierung betonen und sich im Übrigen die Freiheit nehmen, sowohl die Geschichte der Gesetzgebung, die Geschichte der Rechtswissenschaft einschließlich der Herausbildung und Evolution von Theoremen als auch der Rechtsprechung und der öffentlichen Verwaltung zu bearbeiten, je nach Neugier, Hypothese und Quellenlage. Dass eine solche Offenheit auch die Geschichte des Völkerrechts umfasst, sei angemerkt.
In diesem Sinn liegt der Akzent des vorliegenden Hefts wieder stärker auf Beiträgen zur neueren politisch-juristischen Ideengeschichte. Johannes Calvin, dessen 500. Geburtstag in diesem Jahr gefeiert wird, war nicht nur Theologe, sondern zunächst humanistisch gebildeter Jurist und hat mit seinen Lehren tiefen Einfluss auf die Rechts- und Staatstheorie der Frühen Neuzeit ausgeübt (Christoph Strohm). Der Tübinger Jurist Christoph Besold, ein Grenzgänger der Konfessionen, wird als früher Verfechter der Sphärentrennung zwischen Staat und Kirche ausgemacht (Robert von Friedeburg). Erk Volkmar Heyen bespricht eine niederländische Darstellung der Justitia vom Ende des 16. Jahrhunderts, Merio Scattola behandelt eine verfassungsrechtliche Kernfrage der politischen Theorie des 17. Jahrhunderts, Helmut Neuhaus illustriert die Möglichkeiten der Frühen Neuzeit zur Informationsgewinnung, zur Präsentation und Beeinflussung von Machtpositionen. Mit seinem Beitrag ist ein Anschluss an das 19. Jahrhundert gewonnen, in dem es nun – wirtschafts- und rechtshistorisch – um staatliche Industrieförderung im Vormärz geht, gleichviel ob man dies als Fortsetzung des absolutistischen Wohlfahrtsstaats oder als Frühform des Interventionsstaats mitten im Liberalismus ansieht (Louis Pahlow, Peter Collin). Günter Frankenberg beschließt die Beiträge mit seinem Blick auf Staats»begriff« und Staats»bilder«.
Der aufmerksame Leser dieser Texte wird bemerken, dass sich manche der eingangs skizzierten Grundsatzfragen dadurch erledigt haben, dass die Autoren die ehemals so hinderlich scheinenden Fachgrenzen unbefangen überschreiten, etwa die Grenzen zu Theologie, Politikwissenschaft, Bildwissenschaften, Mediengeschichte und Wirtschaftsgeschichte. Die Rezensionen können nur eine schmale Auswahl aus dem breiten rechtshistorisch relevanten Schrifttum bieten.
Die Redaktion hat Beispiele ausgewählt, und, so hofft sie, Lohnendes gefunden.
Michael Stolleis
